Allgemeine Informationen
Ob Kunst-, Kultur- oder Breitensport: Eine lebendige Vereinsvielfalt macht unsere Region noch ein Stückchen lebenswerter. Sie ermöglicht den Menschen, ihre Interessen und Ziele in einer Gemeinschaft aktiv zu pflegen. Darum fördern wir traditionell die Vereinsarbeit in der Region - mit Einsatz, finanziellem Engagement und speziell entwickelten Angeboten und Dienstleistungen für Vereine. So können Sie sich bei der Vereinsarbeit auf das konzentrieren, was wirklich zählt - die Arbeit für und mit den Menschen in unserer Region.
Einfach und bequem finden Sie hier viele nützliche Informationen, unsere umfängliche FAQ-Liste und alle erforderlichen Anträge.
Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne per E-Mail (vereine@sparkasse-lueneburg.de) oder telefonisch unter der Rufnummer 04131 288-3313 zur Verfügung.
VereinskontoUnser Konto für Vereine |
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SPG-VereinProfessionelles Vereinsmanagement |
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Anträge für Ihren Verein
Beantragung einer neuen Sparkassen-Card für ein bestehendes Vereinsgirokonto.
Bitte beachten: Neuer Karteninhaber benötigt eine Vollmacht auf dem Vereinsgirokonto.
Häufig gestellte Fragen zu Vereinen
Vereine, egal ob gemeinnützig oder nicht, brauchen ein Girokonto, um die Vereinsfinanzen und den Zahlungsverkehr sicher und zuverlässig zu regeln. Die Sparkasse Lüneburg bietet Ihnen mit dem Vereinskonto Leistungen und Services, die die Vereinsarbeit erleichtert.
Sparkassen haben die Aufgabe, Menschen, Firmen und Institutionen in ihrem Geschäftsgebiet mit Finanzprodukten und
-dienstleistungen zu versorgen. Deshalb bieten wir Vereinskonten zu besonders vergünstigten Bedingungen für alle Vereine in unserem Geschäftsgebiet an.
Nein, um ein Vereinskonto zu eröffnen, muss der Verein im Vereinsregister eingetragen sein. Für die Kontoeröffnung ist der Vereinsregisterauszug damit unerlässlich.
Speziell für Vereine, die den Zahlungsverkehr elektronisch abwickeln möchten, bieten wir unser Vereinskonto mit günstigen Konditionen an.
Für eine Bearbeitung benötigen wir von Ihnen pro Konto einen Auftrag (Online-Serviceauftrag Vereinsgirokonto eröffnen).
Zusätzlich benötigen wir von Ihnen als eingetragener Verein folgende Unterlagen im Original:
Von einem nicht rechtsfähigen Verein benötigen wir folgende Unterlagen im Original:
Online-Identitätsprüfung per Video-Ident oder eID-Service
Sie können uns Änderungen im Vorstand über den Online-Antrag "Vertretungsberechtigung ändern" mitteilen. Das aktuelle Wahlprotokoll sowie der aktualisierte Vereinsregisterauszug dient als Nachweis für die Änderung der Vertretungsberechtigten.
Ja, dazu empfehlen wir unsere App „Sparkasse“.
Sollte es doch mal zu technischen Schwierigkeiten kommen, dann stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Online-Banking Hotline gerne unter folgender Rufnummer 04131 288-2660 zur Verfügung.
Ja, es ist kostenfrei möglich für alle Verfügungsberechtigten jeweils einen eigenen Online-Banking-Zugang einzurichten.
Es wird ein chipTAN Generator und eine Sparkassen-Card des Nutzers benötigt. Ein TAN-Generator kann von mehreren Personen genutzt werden und kann im Sparkassen-Shop für einmalig 19,95 Euro erworben werden.
Es wird die S-pushTAN-App benötigt. Diese kann kostenfrei im jeweiligen Shop heruntergeladen werden.
Die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszuges liegt derzeit noch im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes. Sollten Sie Ihre Kontoauszüge für steuerliche Zwecke benötigen, empfehlen wir, die Akzeptanz des elektronischen Kontoauszuges mit Ihrem Finanzamt zu klären.
Vertretungsberechtigte Personen, welche den Verein nach außen hin in finanziellen Angelegenheiten vertreten und zeichnungsberechtigt sind (z.B. Vorstand oder Kassenwart), sind zur Löschung des Kontos berechtigt.
Die gesetzlichen Bestimmungen für Vereine sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79 geregelt
Es wird zwischen einem rechtsfähigen Verein und einem nicht rechtsfähigen Verein unterschieden. Der rechtsfähige Verein ist ein Zusammenschluss von Personen zur dauerhaften Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Ein Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch:
Der eingetragene Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen für seine Verbindlichkeiten.
Bei einem nicht rechtsfähigen Verein handelt es sich ebenfalls um einen Zusammenschluss von Personen zur dauerhaften Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Der Unterschied zum rechtsfähigen Verein besteht darin, dass ein nicht rechtsfähiger Verein nicht im Vereinsregister eingetragen ist und somit keine eigene Rechtsfähigkeit erlangt. Dies bedeutet, dass jedes Vorstandsmitglied oder sonstige für den nicht eingetragenen Verein handelnde Personen für Rechtsgeschäfte persönlich haften. Nicht rechtsfähige Vereine sind z.B. Gewerkschaften, Wähler- und Studentenvereinigungen und katholische Orden.
Ein eingetragener Verein (e. V.) ist als juristische Person selbst handlungsunfähig und kann als solche nicht im Rechtsverkehr auftreten. Für ihn handeln vertretungsberechtigte Organe des Vereins und damit natürliche Personen. Grundsätzlich wird der Verein durch den Vorstand nach § 26 BGB im Außenverhältnis vertreten. Beschränkungen sind nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Deswegen wird der Vorstand auch in das Vereinsregister eingetragen, um sich im Rechtsverkehr durch die Eintragung im Vereinsregister auch legitimieren zu können. Andere Personen sind grundsätzlich nicht befugt, den Verein zu vertreten.
Bei der rechtlichen Gestaltung gibt es im Vereinsrecht grundsätzlich zwei Möglichkeiten, weiteren Personen Vertretungsbefugnis für das Außenverhältnis einzuräumen:
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